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   VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534   

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VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534 (https://dejure.org/2013,34021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2013 - 10 CE 13.1534 (https://dejure.org/2013,34021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1534 (https://dejure.org/2013,34021)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24, 25 und 26 ab Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 91).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95).

    Wenn der Gesetzgeber derartige Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte (vgl. Gesetzesbegründung Zu § 29 Zu Abs. 4, Lt-Drs. 16/11995 S. 32), ist dies gerade im Hinblick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags (BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 96).

    Davon geht allerdings der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 114) aus.

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Dies kann zwar dann der Fall sein, wenn zu der öffentlich-rechtlichen Gewährung einer Rechtsposition (hier der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle) hinzukommt, dass diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 62).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 a.a.O. Rn. 65).

    Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (BVerfG, B.v. 24.2.2010 a.a.O. Rn . 64).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. B.v. 10.6.2009 a.a.O. Rn. 17).

    Hingegen sind objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, U.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - juris Rn. 165).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U.v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Denn eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn sie darauf gerichtet ist, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 -1 BvL 7/91 -juris Rn. 73).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (BVerfG, B.v.10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Um seine Ziele baldmöglichst umsetzen zu können, konnte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf den ihm bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften zukommenden breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris Rn. 34) unter Berücksichtigung der berechtigten Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung der Übergangsfristen je nach dem für die einzelnen Spielhallenbetreiber bestehenden Vertrauensschutz vornehmen.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage für die Betroffenen im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt, weshalb der Gesetzgeber deshalb berechtigt ist, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfG, B.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Keine andere Beurteilung gebietet die (noch nicht veröffentlichte) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 46.12).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534
    Allerdings unterfällt wohl nicht bereits die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 -1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Mit der Einbeziehung der Spielhallen in das Gesamtregelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages sollte daher eine kohärente Regelung für alle Bereiche des Glücksspiels geschaffen werden, fokussiert auf die Bekämpfung der Spielsucht (Bay. VerfGH, Entsch. v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, NVwZ 2014, 141 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 82; Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 18).

    Die Frage, ob sich die Investitionen der Betreiber bereits amortisiert haben, stellt bereits nicht den maßgeblichen Vergleichspunkt dar, auf den der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Übergangsregelung abgehoben hat und - wie im Folgenden unter II. 5. weiter ausgeführt wird - angesichts seines breiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.3. 2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 -, juris, Langtext Rn. 34) abheben durfte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 16 ff.).

    Er durfte insbesondere demjenigen, der im Vorgriff auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO trotz der hinlänglich bekannten öffentlichen Diskussion über Rechtsänderungen auf eigenes unternehmerisches Risiko Investitionen getätigte hatte, zumuten dass sich diese Investitionen nicht mehr amortisieren, wenn erst nach dem 28. Oktober 2011 die Erlaubnis erteilt wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 31).

    Denn abgesehen davon, dass, wie oben bereits ausgeführt wurde, dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Stichtagen ein weiter Gesetzgebungsspielraum zusteht, sprechen gewichtige sachliche Gesichtspunkte für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 24 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 3.2. 2014 - 1 B 479/13 -, juris, Langtext, Rn. 33): Erst mit der (gewerberechtlichen) Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle darf der Spielhallenbetreiber die Spielhalle legal betreiben und erlangt eine Rechtsposition, die geeignet ist, einen weiterreichenden Vertrauenstatbestand zu eröffnen, als dies während des Laufs des Antragsverfahrens der Fall sein kann.

    Eine vergleichbare Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wird jedoch durch die §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 4 NGlüSpG und die Regelungen der §§ 25 Abs. 1 und 2 GlüStV, 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG nicht angeordnet (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13

    Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der

    Eine vergleichbare Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wird jedoch durch die §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 4 NGlüSpG und das Abstandsgebot der §§ 25 Abs. 1 GlüStV, 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG nicht angeordnet (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 22).

    Der Gesetzeszweck, die Spielmöglichkeiten zu beschränken und damit im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten die Gefahren der Spielsucht einzudämmen, stellt einen bedeutsamen öffentlichen Belang dar, der es rechtfertigt, private, insbesondere wirtschaftliche, Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 31).

    Unter anderem deshalb kann sie sich nicht darauf berufen, in schutzwürdiger Weise gerade im Vertrauen auf diese Erlaubnis investiert zu haben (vgl. hierzu auch: Bay VGH, Beschl. v. 30.9. 2013 - 10 CE 13.1534 -, juris, Langtext Rn. 28).

  • OVG Saarland, 03.02.2014 - 1 B 479/13

    Neue glücksspielrechte Anforderungen an Spielhallen; Vereinbarkeit des

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.
  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot -

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.
  • OVG Saarland, 14.03.2014 - 1 B 102/14

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen: Verbot von

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.
  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 470/13

    Glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen; Zulässigkeit des

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 - jeweils bei juris.
  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990

    Feststellungsklage; Verpflichtungsklage; Verfassungskonformität des GlüStV;

    Mit Beschluss vom 30. September 2013, Az. 10 CE 13.1534, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2013, Az. Au 5 E 13.929, eingelegte Beschwerde zurück.
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